Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,507
BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89 (https://dejure.org/1990,507)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1990 - V ZR 48/89 (https://dejure.org/1990,507)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1990 - V ZR 48/89 (https://dejure.org/1990,507)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wandlungsklage - Minderungsklage - Mangel der Kaufsache - Werteinbuße - Sachmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a, § 263, § 267
    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2682
  • NJW-RR 1990, 1391 (Ls.)
  • MDR 1991, 137
  • WM 1990, 1674
  • BB 1990, 1925
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1981 - VIII ZR 157/80

    Verpflichtung des Pächters zur Übergabe der Pachtsache in einem zu unmittelbarer

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89
    Der Kläger und die Widerbeklagte haben vielmehr durch ihr Verhandeln mit dem bisherigen Antrag auf Abweisung der Widerklage ihre mit Schriftsatz vom 19. August 1988 angekündigte Einlassung auf das Wiederaufgreifen des Wandlungsanspruchs zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (§ 137 Abs. 3 ZPO; BGH Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, LM ZPO § 129 Nr. 1).
  • BGH, 21.04.1961 - V ZR 155/60
    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89
    Die einseitige Erledigungserklärung beendet indessen nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (BGH, Beschl. v. 21. April 1961, V ZR 155/60, NJW 1961, 1210; Urt. v. 4. Oktober 1962, III ZR 104/61, LM ZPO § 91 a Nr. 16); in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der Anspruch könne jederzeit durch Verzicht auf die Erledigungserklärung wieder aufgegriffen werden (Zimmermann, ZPO, 1990, § 91 a Rdn. 21; Zöller/Vollkommer aaO § 91 a Rdn. 35; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 91 a Anm. 6 j; Stein/Jonas/Leipold aaO § 91 a Rdn. 19).
  • BGH, 04.10.1962 - III ZR 104/61
    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89
    Die einseitige Erledigungserklärung beendet indessen nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (BGH, Beschl. v. 21. April 1961, V ZR 155/60, NJW 1961, 1210; Urt. v. 4. Oktober 1962, III ZR 104/61, LM ZPO § 91 a Nr. 16); in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der Anspruch könne jederzeit durch Verzicht auf die Erledigungserklärung wieder aufgegriffen werden (Zimmermann, ZPO, 1990, § 91 a Rdn. 21; Zöller/Vollkommer aaO § 91 a Rdn. 35; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 91 a Anm. 6 j; Stein/Jonas/Leipold aaO § 91 a Rdn. 19).
  • BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach

    a) Die Klägerin hat zwar in prozessual wirksamer Weise ihren zunächst auf Minderung gestützten Rückzahlungsanspruch gemäß § 441 Abs. 4 BGB fallen gelassen und stattdessen im Wege einer von den Vorinstanzen als sachdienlich erachteten Klageänderung (§ 263 ZPO), an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 268 ZPO), ausschließlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB geltend gemacht (vgl. zur Klageänderung BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 18; vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht bereits - im Wege eines Hilfsantrags - zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung]).

    Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag (nunmehr Zahlung von 48.000 EUR und zwei Feststellungsbegehren) als auch der Anspruchsgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprünglichem Kaufgeschäft) geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO).

    Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 c), während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Käufers/Bestellers entfällt.

    Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Minderungsklage, der mit dem - gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar 2013 erfolgten - Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 a).

  • BGH, 22.09.2016 - V ZR 4/16

    Umfang der aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion: Abweisung einer

    Wegen der abweichenden Rechtsfolge handelt es sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682); folglich kommt auch eine Tatsachenpräklusion infolge rechtskräftiger Entscheidung über den Rückabwicklungsanspruch nicht in Betracht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht